Sachenrecht

Das '''Sachenrecht''' regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.

Im Sachenrecht herrscht, anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, das heißt, es gibt nur die im Gesetz im einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind:
:* Eigentum
:* Erbbaurecht
:* Nießbrauch
:* Grunddienstbarkeit
:* Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
:* Reallast
:* Hypothek
:* Grundschuld
:* Pfandrecht
:* Vorkaufsrecht
:* Vormerkung

=== Grundsätze des Sachenrechts ===
Das deutsche Sachenrecht kennt fünf Grundsätze: Die Publizität, die Absolutheit, die Spezialität, die beschränkte Zahl der Sachenrechte ("Typenzwang") und die Abstraktheit. Als Erinnerungshilfe ist nach den Anfangsbuchstaben  "Pasta" üblich. Teilweise wird auch das Prioritätsprinzip, das in Abs. 2 S. 2 verankert ist, zu den Sachenrechtsgrundsätzen gezählt.

"Pasta": '''P'''ublizitätsprinzip, '''A'''bsolutheitsprinzip, '''S'''pezialitätsprinzip, '''T'''ypenzwang, '''A'''bstraktionsprinzip.

==== Publizität ====
Die dinglichen Rechte, die jedermann zu respektieren hat, müssen für jeden erkennbar sein. Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Vereinbarung nur zwischen den Parteien gilt und deswegen nicht für andere offenkundig gemacht werden muss (Relativität der Schuldverhältnisse). Publizitätsträger bei beweglichen Sachen ist der Besitz und bei Grundstücken das Grundbuch. Die Veränderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Übertragung des Besitzes, hingegen an einem Grundstück eine Eintragung im Grundbuch.

==== Absolutheit ====
Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet, dass die Sachenrechte gegenüber jedermann wirksam sind (absolute Wirkung). Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Verpflichtungen nur zwischen den Parteien bestehen (relative Wirkung). Durch die dingliche Wirkung gegenüber jedem anderen bewirkt der Grundsatz der Absolutheit einen umfassenden Rechtsschutz.

==== Spezialität ====
Die dinglichen Rechte können nur an einer ganz bestimmten Sache bestehen. Das Sachenrecht kennt anders als das Schuldrecht keine Rechte an "Gattungssachen". Damit kann nur über individualisierte Gegenstände verfügt werden. Dabei handelt es sich freilich um einen Grundsatz nicht nur des Sachenrechts, sondern aller Verfügungsgeschäfte.

==== Typenzwang ====
Die dinglichen Rechte sind auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt. Durch die enumerative Aufzählung der Rechte existiert im Sachenrecht ein numerus clausus dinglicher Rechte. Einhergehend mit dem Publizitätsgrundsatz sorgt der Typenzwang für Klarheit bei Dritten. Diese Rechtssicherheit ist notwendig, da die dinglichen Rechte absolut wirken. Eine "Verfügungsfreiheit" gibt es anders als im Schuldrecht in Form der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) daher nicht. Eine Ausnahme des Typenzwanges ist das Anwartschaftsrecht.

==== Abstraktheit ====
Der Grundsatz der Abstraktheit baut auf dem Trennungsprinzip auf. Das Trennungsprinzip trennt schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung. Das Abstraktionsprinzip stellt sicher, dass auch die rechtliche Wirksamkeit von Kausalgeschäft und Verfügung unabhängig sind. Auch die Abstraktheit gilt damit nicht nur für das Sachenrecht, sondern für nahezu alle Verfügungsgeschäfte.

==== Arten ====
1) Unmittelbarer Besitz BGB

2) Teilbesitz BGB

3) Mitbesitz BGB

4) Mittelbarer Besitz BGB

5) Fremdbesitz

'''Unmittelbarer Besitz:'''

Ist diejenige Person, die die tatsächliche unmittelbare Gewalt/Herrschaft über eine Sache ausübt.

'''Teilbesitz:'''

Liegt vor, wenn eine Person von einer Sache nur ein Teil besitzt.

'''Mitbesitz:'''

Beim Mitbesitz besitzen mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich.

'''Mittelbarer Besitz:'''

Liegt vor, wenn eine Person einer anderen Person auf Zeit die tatsächliche Herrschaft über eine Sache überträgt (Miete, Leihe, Pacht u.s.w.)

'''Eigenbesitz'''

Eigenbesitzer betrachtet die Sache als ihm gehörend an.
- Es ist nicht notwendig, dass die Sache auch tatsächlich ihm gehört - auch ein Dieb kann Eigenbesitzer sein.

'''Fremdbesitz:'''

Der Fremdbesitzer erkennt das Recht des Eigentümers an.

== Österreichisches Recht ==

Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Es ist das Recht der '''Güterzuordnung'''. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft. Die ''wichtigsten'' sachenrechtlichen Institute sind:
:* '''Eigentum'''
:* '''Pfandrecht'''
:* '''Dienstbarkeit (Servitut)'''
:* Reallastberechtigung
:* Wohnungseigentum
:* Baurecht
:* Bergwerksberechtigung

=== Rechtsnormen ===
* '''Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch''' ('''ABGB'''): Die zentralen Normen des Sachenrechts befinden sich im ''Zweiten Teil'' des ABGB, wobei anzumerken ist, dass das ''ABGB als eine noch auf dem Institutionensystem aufgebaute Kodifikation'' unter dem Begriff "dingliches Sachenrecht" das Sachenrecht im heutigen Sinn und das Erbrecht i.h.S. und unter "persönliches Sachenrecht" das Schuldrecht i.h.S. bezeichnet. Diese Einteilung wird jedoch in Lehre und Rechtsprechung als historisch betrachtet; rechtswissenschaftlich werden Einteilung und Terminologie des moderneren Pandektensystems verwendet.

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"Historische", aber geltende Einteilung des ABGB:
* ''Zweiter Teil:'' Von dem "Sachenrechte"
** Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
** ''Erste Abteilung:'' Von den "dinglichen Rechten"
*** ''1. Hauptstück:'' Von dem Besitze
*** ''2. Hauptstück:'' Von dem Eigentumsrechte
*** ''3. Hauptstück:'' Von der Erwerbung des Eigentums durch Zueignung
*** ''4. Hauptstück:'' Von der Erwerbung des Eigentums durch Zuwachs
*** ''5. Hauptstück:'' Von der Erwerbung des Eigentums durch Übergabe
*** ''6. Hauptstück:'' Von dem Pfandrechte
*** ''7. Hauptstück:'' Von Dienstbarkeiten (Servituten)
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* Nebengesetze
** '''GBG''' (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955): Regelungen über das Grundbuch
** '''WEG''' (Wohnungseigentumsgesetz 2002): Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum, Eigentümerpartnerschaft, Verwaltung der Liegenschaft, Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
** '''BauRG''' (Baurechtsgesetz 1912): Regelungen über das Baurecht

=== Charakter und Grundprinzipien ===
* '''Publizitätsgrundsatz''': Sachenrechte müssen, um von jedermann beachtet werden zu können, offenkundig sein. Dies wird insbes. beim Pfandrecht deutlich: An beweglichen Sachen existiert es nur soweit, als der Pfandschuldner (= Forderungsgläubiger) die Pfandsache tatsächlich inne hat (Faustpfandprinzip); an unbeweglichen Sachen nur soweit das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist.
* '''Typenzwang''': Das ABGB und die Nebengesetze stellen eine ''geschlossene'' Anzahl ''('''numerus clausus''')'' an Sachenrechten zur Verfügung, von denen der Rechtsunterworfene entweder Gebrauch machen kann oder nicht, diese jedoch nicht abändern und neue "erfinden" kann, wie es beispielsweise im Schuldrecht (atypische Verträge) möglich ist.
* Weiters sind sachenrechtliche Normen zwingende Normen ''('''ius cogens''')'' und nicht bloß, wie schuldrechtliche Bestimmungen, Normen "im Zweifel" ''(ius dispositivum)''.
* Ebenfalls im Gegensatz zu den (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäften sind (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäfte grundsätzlich '''formpflichtig''' (Übergabe beziehungsweise Einverleibung im Grundbuch) und '''kausal''': Das Verfügungsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit eines geeigneten Verfügungsgeschäftes (beispielsweise für Übereignung: Kauf, Schenkung, Tausch, Darlehen); abstrakte Verfügungen sind ungültig.
* Auch ist zu bedenken, dass sich Sachenrechte immer nur auf einzelne Sachen beziehen ('''Spezialität'''). Ein Unternehmen kann durch einen einzigen Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) verkauft werden, zur Eigentumsübertragung bedarf es jedoch einzelner Akte; so sind beweglichen Sachen (ggf. durch Zeichen) zu übergeben und alle Grundstücke einzeln grundbücherlich einzuverleiben.
* '''''Nemo plus iuris transferre potest quam ipse haberet''''' (lat. "Niemand kann ein mehr an Recht übertragen, als er selbst hat habe."): ''Derivativer'' (= vom Vormann abgeleiteter) Erwerb ist nur insoweit möglich, als der Vormann auch bereits entsprechend berechtigt war. So kann der bloße Inhaber einer Sache oder auch der Pfandgläubiger diese - derivativ - nicht übereignen. Ausnahmsweise kann dieses Prinzip jedoch dadurch umgangen werden, dass ein originärer Erwerb (beispielsweise gutgläubiger Erwerb nach § 367 ABGB) stattfindet.
* '''''Superficies solo cedit''''' (lat. "Überbauten weichen in rechtlicher Hinsicht dem Boden = Grundstück"): Werden demnach bisher bewegliche Sachen (beispielsweise Ziegel) mit einem Grundstück untrennbar verbunden, so werden diese zu einer unbeweglichen Sache; wird beispielsweise eine Einbauküche untrennbar mit dem Haus verbunden, so wird diese zu einer unbeweglichen Sache. Selbst der Wachhund kann als Liegenschaftszugehör als unbeweglich gelten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind: Superädifikate, Baurecht, Stockwerkseigentum
* Sachenrechte sind '''absolute Rechte'''. Als solche sind sie - im Gegensatz zu den relativen Rechten des Schuldrechts - gegen jedermann zivilrechtlich (Eigentumsklage, Schadenersatz, Unterlassungsansprüche) und strafrechtlich (v.a. durch Vermögens-Delikte wie Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, Veruntreuung, Betrug, etc.) geschützt.
* Vgl. auch Sachenrechtsgrundsätze

=== Einteilungen der Sachen ===
§ 285 ABGB: ''"Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt."''

Nach dieser sehr weitreichenden Definition des ABGB sind ''alle'' Sachen, die zum Gebrauch dienen erfasst, womit vor allem auch unkörperliche Sachen (wie Arbeitsleistungen, Rechte, Anwartschaften, Software an sich nicht auf einem Datenträger) umfasst sind. Die Grenze zieht § 286 bei allem, was vom Menschen unterschieden ist und somit leicht von ihm getrennt werden kann (also Sachen sind beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Gebissprothesen; keine Sachen sind beispielsweise Zahnplomben) sowie was dem Gebrauch dient und beherrschbar ist (keine Sache ist die Luft, das Meer, ein Fluss; eine Sache ist jedoch Beherrschbares wie beispielsweise Luft in einer Sauerstoffflasche).

Wenngleich unkörperliche Sachen ebenso wie körperliche als Sachen qualifiziert werden, ist anzumerken, dass die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen des ABGB überwiegend für körperliche Sachen gedacht sind. Aus diesem Grunde ist mitunter durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine Bestimmung nicht vorwiegend auf körperliche Sachen bezieht.

==== Einfache und zusammengesetzte Sachen ====
* '''einfache Sachen''' (beispielsweise ein lebendes Tier)
* '''zusammengesetzte Sachen''' (Hauptsache + Zu''b''ehör)
** ''unselbstständige Bestandteile'': sind sonderrechtsunfähig (beispielsweise Lack eines Autos)
** ''selbstständige Bestandteile'': sind sonderrechtsfähig (beispielsweise Reifen eines Autos)
** ''Zubehör'' (beispielsweise Warndreieck oder spezifisches Werkzeug eines Autos)

==== Beweglichkeit ====
Die Unterscheidung von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist die wichtigste Differenzierung im Sachenrecht. Bewegliche Sachen können "ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden" (§ 293 ABGB). Demnach sind vormals bewegliche beispielsweise in ein Haus eingemauerte Sachen unbeweglich; eine Trennung würde die Substanz verletzen und einen wirtschaftlichen Aufwand darstellen.

'''Ausnahmen:'''
* '''Superädifikate''' sind ''bewegliche'' Sachen: Ein Superädifikat ist ein (relativ) grundfester Bau, der in fehlender Belassungsabsicht errichtet wird. Diese Absicht wird beispielsweise durch einen Mietvertrag über den Aufstellungsort deutlich. So kann ein fest verschraubter Verkaufsstand (beispielsweise auf einem Markt, im Prater), ein eingemauerter Verkaufsstand oder sogar ein "normales Haus" als Superädifikat gelten.
* '''Liegenschaftszu''g''ehör''' gilt als ''unbeweglich'': Der beispielsweise Traktor, der im Betrieb eine Bauernhofes verwendet wird, ist eine unbewegliche Sache. Gemäß der Sonderregel des § 297a ABGB gelten bestimmte Sachen, Maschinen, grundsätzlich als Zugehör einer Liegenschaft, es sei denn das dingliche Recht eines anderen an ihnen ist grundbücherlich angemerkt.

==== Körperlichkeit ====
''Körperliche'' Sachen "fallen in die Sinne" (§ 292 ABGB), unkörperliche Sachen nicht. Zu den körperlichen Sachen zählen demnach auch elektrischer Strom, Gas, Wärme; zu den unkörperlichen insbesondere Rechte, weiters Software als solche - Software auf einem Datenträger ist eine körperliche Sache! - und Arbeitsleistungen.

==== Vertretbarkeit ====
''Vertretbare'' Sachen (Genus- oder Gattungssachen) sind in vielfacher Anzahl erhältlich (beispielsweise die Waren in einem Supermarkt), unvertretbare Sachen sind Einzelstücke (beispielsweise Waren in einem Antiquitätengeschäft). Die Unterscheidung ist im heutigen Wirtschaftsleben von untergeordneter Bedeutung.

==== Verkehrsfähigkeit ====
''Nicht verkehrsfähige'' Sachen sind beispielsweise automatische Feuerwaffen (beispielsweise StG 77 des Österreichischen Bundesheeres), Sprengstoff oder bestimmte Drogen, ''beschränkt verkehrsfähige'' Sachen sind genehmigungspflichtige Feuerwaffen wie beispielsweise Pistolen oder Revolver. Die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit bewirkt die Nichtigkeit des dem Erwerb zugrundegelegten Vertrages (beispielsweise Kaufvertrag).

=== Entwicklung ===
Das Sachenrecht ist eine relativ änderungskonstante Rechtsmaterie, sodass die meisten Bestimmungen aus dem Jahr 1811 unverändert in Geltung stehen. Abgesehen von geringfügigen Ergänzungen beziehungsweise Novellierungen wie der § 285a aus dem Jahr 1988, in dem Tiere - rein programmatisch - nicht mehr als Sachen bezeichnet werden und Änderungen des Nachbarrechts im Zuge der dritten Teilnovelle 1916 wurde im Jahr 2002 das Fundrecht gänzlich novelliert. 2003 wurde auch das Nachbarrecht geändert: § 364 schützt nun auch vor dem Entzug von Licht und gem. § 422 hat der Nachbar beim Entfernen von überhängenden Ästen nun "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".

Auf der Ebene der Nebengesetze wurde 2002 das WEG 1975 (Wohnungseigentumsgesetz) durch das - formell - gänzlich neue WEG 2002 ersetzt.

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